Was macht oder ist der Gemeinderat genau ?

Der Gemeinderat ist ein Organ der Gemeindeverwaltung und die politische Vertretung der Gemeindebürger.
Der Gemeinderat ist aber keine Behörde im institutionellen Sinne, weil er weder einer anderen gemeindlichen Dienststelle über- noch untergeordnet ist.
Trotz der oberflächlichen Ähnlichkeiten zu einem Parlament handelt es sich beim Gemeinderat nicht um einen Teil der Legislative, sondern der Exekutive.

Er führt die Verwaltung der Gemeinde, soweit Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft (eigener Wirkungskreis) oder Angelegenheiten, die das Gesetz den Gemeinden zur Besorgung namens des Staates zuweist (übertragener Wirkungskreis) betroffen sind (Allzuständigkeit der Gemeinde) und nicht der erste Bürgermeister (in kreisfreien Städten und großen Kreisstädten Oberbürgermeister genannt) zuständig ist (Organzuständigkeit des Gemeinderats).

 

Der Gemeinderat beschließt innerhalb des Aufgabenkreises der Gemeinde Angelegenheiten, die nicht laufend anfallen und grundlegende Bedeutung haben oder erhebliche Verpflichtungen für die Gemeinde erwarten lassen.

 

Der Gemeinderat stellt für die laufenden Angelegenheiten, welche die Grundsätze für die Verwaltung der Gemeinde nicht berühren und keine erheblichen Verbindlichkeiten besorgen lassen, Richtlinien auf.

 

Er ist aber nicht mehr für diejenigen Angelegenheiten zuständig, welche er dem ersten Bürgermeister oder einem Gemeindesenat oder Gemeinderatsausschuss zur selbständigen Erledigung übertragen hat.

 

Der Gemeinderat überwacht die Gemeindeverwaltung, insbesondere die Ausführung seiner Beschlüsse, indem er Informationen einholt oder Anfragen stellt. Die Dienstaufsicht über die Beamten oder Vertragsbediensteten der Gemeinde obliegt dem ersten Bürgermeister; Art und Ausmaß dieser Zuständigkeit legt der Gemeinderat in der Geschäftsordnung fest.

 

Der erste Bürgermeister führt die Beschlüsse des Gemeinderats aus. Die Beschlüsse erlangen erst mit dem Vollzug durch den ersten (Ober-)Bürgermeister Außenwirkung. Die Beschlüsse sind deshalb keine Verwaltungsakte, sondern stellen eine interne Willensbildung dar.

 

Eine Ausnahme hiervon bilden Beschlüsse, die keines Umsetzungsaktes bedürfen, zum Beispiel eine Straßenumbenennung.

 

 

Was sind Ortssprecher ?

Ortssprecher vertreten nach der Bayerischen Gemeindeordnung Ortschaften, die am 18. Januar 1952 eine selbständige Gemeinde waren, und die im Stadt- oder Gemeinderat nicht mit einem gewählten Vertreter vertreten sind.

 

Die Ortssprecher bekleiden wie die Mitglieder des Gemeinderates ein kommunales Ehrenamt.

Sie können an allen Sitzungen des Gemeinderates und seiner Ausschüsse, in denen örtliche Angelegenheiten von allgemeiner Bedeutung der Stadt- oder Ortsteile behandelt werden, für die sie gewählt wurden, beratend teilnehmen.

 

Rechtsgrundlage für die Wahl zum Ortssprecher ist Artikel 60a der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO).

 

Voraussetzung ist, dass der Ort nicht bereits durch ein gewähltes Mitglied des Stadt- oder Gemeinderates vertreten ist.

 

Die Wahl eines Ortssprechers findet nur statt, wenn ein Antrag von 1/3 der im Stadt- oder Gemeindeteil ansässigen Gemeindebürger vorgelegt wird und kein Bezirksausschuss gebildet wurde.