Fundsachen

Eine aktuelle Auflistung der abgegebenen Fundstücke können Sie in unserer Gemeindeverwaltung einsehen.

Was ist ein Fundbüro?

Ein Fundbüro ist eine Einrichtung, die für aufgefundene Sachen unbekannter Eigentümer zuständig ist.

 

 

Fundabgabe

Finder sind nach dem deutschen Fundrecht (§ 967 BGB – Ablieferungspflicht) berechtigt (auf Anordnung der örtlichen Behörde verpflichtet), Funde bei entsprechenden Stellen der Stadtverwaltung (meist das städtische Ordnungsamt) oder der Polizei abzugeben.

 

Dort wird dies als Fundanzeige aufgenommen. Dabei werden die Fundsache, der Fundort und die Fundzeit sowie die Personalien des Finders festgehalten. Der Finder sollte sich die Abgabe der Fundsache seinerseits durch eine schriftliche Quittung bestätigen lassen und den Inhalt von z. B. Geldbörsen (insbesondere den Betrag des enthaltenen Bargeldes) genau protokollieren lassen.

 

Andernfalls ist es später kaum möglich, die Ablieferung des Gegenstandes und seinen genauen Inhalt zum Zeitpunkt der Übergabe an das Fundbüro nachzuweisen.

 

Aufbewahrung und Versteigerung

Das Fundbüro ist laut Gesetz verpflichtet, Fundsachen mindestens vier Wochen bis längstens sechs Monate lang aufzubewahren (Ausnahme: verderbliche Güter oder solche, deren Aufbewahrung mit erheblichen Kosten verbunden ist).

 

Meldet sich der Verlierer innerhalb von sechs Monaten nicht, so hat der Finder Anspruch auf den gefundenen Gegenstand (§ 973 Abs. 1 BGB). Wird dieses Recht durch den Finder nicht wahrgenommen oder handelt es sich bei den Fundsachen um in öffentlichen Gebäuden oder Verkehrsmitteln gefundene Gegenstände, wird die Stadt oder die Gemeinde selbst Eigentümerin der Sachen (§ 979 Abs. 1 BGB).

 

Diese Fundsachen werden dann in größeren Abständen nach vorheriger Ankündigung durch das Fundbüro öffentlich versteigert. Die Einnahmen der Versteigerung fließen in den Haushalt der Gemeinde zur freien Verfügung.

 

 

Finderlohn

Finderlohn kann nach deutschem Recht (§ 971 BGB) verlangen, wer eine verlorene Sache (§ 965) an sich nimmt und sie dem Verlierer oder Eigentümer herausgibt, sofern er seine gesetzlichen Pflichten als Finder erfüllt hat.

 

Der Finderlohn bemisst sich nach dem Wert der gefundenen Sache:

 

  • bis 500 €: 5 % des Wertes,
  • über 500 €: 25 € (5 % von 500 €) plus 3 % von dem über 500 € hinausgehenden Wert.

 

Wenn die Sache nur für den Verlierer einen Wert hat, so ist der Finderlohn nach billigem Ermessen festzusetzen.

Bei gefundenen Tieren ist der Finderlohn auf 3 % festgesetzt.

Für Funde in öffentlichen Verkehrsmitteln und Behörden gibt es bis zu einem Wert von 50 € keinen Finderlohn, darüber hinaus nur die Hälfte des normalen Finderlohnes (§ 978 BGB).

 

Wer gefundene fremde Sachen behält, macht sich unter Umständen der Fundunterschlagung strafbar. Der Anspruch auf Finderlohn verfällt dann.